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E-Scooter-Regeln 2027: Blinkerpflicht und neue Bußgelder

Illustration: Person auf einem E-Scooter mit leuchtendem Blinker auf einem Radweg in der Stadt

Kurz gesagt: Neue E-Scooter brauchen ab 2027 Blinker vorn und hinten. Deinen vorhandenen Scooter musst du nicht umbauen. Am 1. März 2027 kommen außerdem neue Verkehrsregeln und Bußgelder, die E-Scooter weitgehend wie Fahrräder behandeln.

Grundlage ist eine Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV) vom 30. Januar 2026, die in zwei Stufen gilt.

Zwei Stufen: April 2026 und März 2027

Der Bundesrat stimmte am 19. Dezember 2025 zu, seit 6. Februar 2026 steht die Änderung im Bundesgesetzblatt (2026 I Nr. 32). Die Regeln zur Technik (Artikel 1) gelten seit 1. April 2026.

Die neuen Fahrregeln und Bußgelder (Artikel 2 bis 4) starten erst am 1. März 2027. Das legt Artikel 5 der Verordnung fest. Bis dahin sollen die Behörden prüfen, ob sie E-Scooter auf Wegen ausschließen, die bisher nur für Fahrräder freigegeben sind.

Blinkerpflicht: Wen sie trifft

Bisher hat § 5 Abs. 4 eKFV Blinker nur erlaubt. Seit 1. April 2026 sind Blinker nach vorn und nach hinten dort „vorgeschrieben“.

Außerdem musst du sehen und hören können, dass der Blinker an ist. Sitzt er am Lenkerende, darf deine Hand ihn nicht aus Versehen verdecken.

Dein vorhandener Scooter

Kam dein E-Scooter bis Ende März 2026 erstmals in den Verkehr, gelten für ihn weiter die alten Bauvorschriften (§ 15 Abs. 3 eKFV). Auf die Frage nach einer Nachrüstung antwortet das Bundesverkehrsministerium knapp: „Nein.“ Auch die amtliche Begründung sagt, dass kein Fahrzeug nachgerüstet werden muss.

Beispiel: Du hast deinen Scooter 2024 gekauft, er hat eine ABE und eine gültige Plakette. Wegen der Blinker musst du nichts tun. Bis Ende Februar 2027 zeigst du das Abbiegen mit Handzeichen an, so verlangt es § 11 Abs. 3 eKFV.

Die Übergangsfrist für Händler und Hersteller

Modelle mit einer Allgemeinen Betriebserlaubnis (ABE) von vor dem 1. April 2026 dürfen bis 31. Dezember 2026 noch ohne Blinker in den Verkehr gebracht werden (§ 15 Abs. 4 eKFV). Solche Scooter darfst du laut Ministerium auch danach weiter nutzen. Wer ein solches Modell ab 2027 weiter verkaufen will, braucht laut Begründung einen Nachtrag zur ABE nach den neuen Regeln.

Beispiel: Du kaufst im Januar 2027 einen neuen Scooter ohne Blinker aus dem Lager eines Händlers. Ob du damit fahren darfst, hängt davon ab, wann er erstmals in den Verkehr gebracht wurde. Das siehst du dem Gerät nicht an, und die Verordnung erklärt den Begriff nicht genau.

Lass dir dann schriftlich bestätigen, wann der Scooter in den Verkehr kam und von wann seine ABE ist. Sicherer ist ein Modell mit Blinkern. Muss ein Scooter die neuen Regeln erfüllen, darf er ohne Blinker nicht auf die Straße (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 eKFV).

Blinker nachrüsten: erlaubt, aber nur mit Prüfzeichen

Nachrüsten musst du nicht, du darfst es aber. Blinker gehören zu den Fahrzeugteilen, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein und ein Prüfzeichen tragen müssen, auch an zulassungsfreien Fahrzeugen wie dem E-Scooter (§ 22a Abs. 1 Nr. 22 und Abs. 2 StVZO).

Hat der Nachrüstsatz eine solche Genehmigung und baust du ihn nach der Anleitung ein, bleibt die Betriebserlaubnis des Scooters bestehen (§ 19 Abs. 3 StVZO). Hältst du Einschränkungen oder Einbauanweisungen nicht ein, erlischt sie, und der Scooter darf nicht mehr auf die Straße.

Wo und wie hoch die Blinker sitzen dürfen, regelt § 5 Abs. 4 eKFV. Seit April 2026 verlangt er bei neuen Modellen zusätzlich, dass du sehen und hören kannst, wann der Blinker an ist, und dass die Hand ihn am Lenkerende nicht verdeckt (§ 5 Abs. 4 Nr. 6 und 7 eKFV). Für ältere Scooter gelten die alten Bauvorschriften (§ 15 Abs. 3 eKFV), ein Nachrüstsatz mit diesen Funktionen ist trotzdem die sicherere Wahl.

Sets ohne Prüfzeichen aus dem Internet darfst du nicht verwenden (§ 22a Abs. 2 StVZO). Frag am besten beim Hersteller deines Scooters nach einem genehmigten Nachrüstsatz.

Leuchten am Helm oder am Rucksack sind nicht am Scooter angebracht und deshalb keine Blinker im Sinne der eKFV. Bis Ende Februar 2027 bleibt dann das Handzeichen Pflicht (§ 11 Abs. 3 eKFV), danach musst du das Abbiegen rechtzeitig und deutlich ankündigen (§ 9 Abs. 1 StVO).

Ab 1. März 2027: neue Regeln im Verkehr

Die Fahrregeln wandern aus der eKFV in die StVO. Dort gelten für dich dann fast überall die Regeln für den Radverkehr. Die §§ 9 bis 13 eKFV fallen weg.

Nebeneinander fahren

Heute musst du mit dem E-Scooter immer hintereinander fahren (§ 11 Abs. 1 eKFV). Ab März 2027 darfst du wie mit dem Rad nebeneinander fahren, solange du den Verkehr nicht behinderst (§ 2 Abs. 4 StVO neu).

Fahrrad-Schilder gelten auch für dich

Zeigt ein Verkehrszeichen ein Fahrrad, gilt es künftig auch für E-Scooter (§ 39 Abs. 7a StVO neu). Das gilt auch für den Grünpfeil mit Fahrrad-Symbol an der Ampel (§ 37 Abs. 2 StVO neu). Städte und Gemeinden können E-Scooter an einzelnen Stellen mit einem eigenen Verbotsschild ausschließen.

Beispiel: Auf deinem Weg zur Arbeit gibt es einen Gehweg mit dem Zusatzschild „Radverkehr frei“. Heute darfst du dort mit dem Scooter nicht fahren, ab 1. März 2027 schon. Dann gilt aber Schritttempo, und Fußgänger dürfen weder gefährdet noch behindert werden (StVO, Anlage 2, Zeichen 239).

Abbiegen, Parken, Mitfahrer

Links abbiegen darfst du wie Radfahrer auch indirekt: Du überquerst die Straße hinter der Kreuzung vom rechten Rand aus (§ 9 Abs. 2 StVO neu). Hat dein Scooter Blinker, setzt du sie beim Abbiegen (§ 9 Abs. 1 StVO).

Parken darfst du auf Gehwegen und in Fußgängerzonen, wenn du niemanden gefährdest oder behinderst (§ 12 Abs. 4b StVO neu). Für Leih-Scooter können Städte eigene Abstellregeln festlegen. Verboten bleiben Mitfahrer, Anhänger, das Anhängen an fahrende Fahrzeuge und freihändiges Fahren (§ 21 Abs. 1, § 23 Abs. 3 StVO neu; § 8 eKFV).

Bußgelder: Manches wird teurer, manches billiger

Ab 1. März 2027 gleicht der Bußgeldkatalog (BKatV) die Regelsätze für E-Scooter an das Fahrrad an.

  • Auf dem Gehweg gefahren: 25 Euro statt 15 Euro (Nr. 2.4 neu, bisher Nr. 238).
  • Jemanden mitgenommen: 25 Euro (Nr. 97 neu).
  • Radweg mit blauem Schild nicht benutzt oder in falscher Richtung befahren: 25 Euro (Nr. 7.1 und 7.3 neu).
  • Handy beim Fahren benutzt: 55 Euro statt 100 Euro (Nr. 246.4 statt Nr. 246.1).
  • Rote Ampel missachtet: weiter 60 Euro (Nr. 132a).

Für leichte Verstöße liegt das Verwarnungsgeld dann in der Regel bei 15 Euro, wie beim Rad (§ 2 Abs. 4 BKatV neu). Hat der Katalog für einen StVO-Verstoß keinen eigenen Satz für Rad und E-Scooter, halbieren sich Beträge über 55 Euro (§ 3 Abs. 6 BKatV neu). Der Bundesrat hat zugestimmt, die niedrigeren Beträge in seinem Beschluss aber kritisiert.

Schon seit 1. Oktober 2026: strengere Haftung

Bisher galt die Halterhaftung ohne Verschulden nicht für Fahrzeuge bis 20 km/h. Seit 1. Oktober 2026 nimmt § 8 Nr. 1 StVG E-Scooter von dieser Ausnahme aus (Gesetz vom 25. September 2026).

Verursacht dein Scooter einen Unfall, haftet also der Halter auch ohne eigene Schuld (§ 7 StVG). Auch du als Fahrer haftest, außer der Schaden geht nicht auf ein Verschulden von dir zurück (§ 18 Abs. 1 StVG). Für Unfälle vor dem 1. Oktober 2026 gilt die alte Regel (§ 65 Abs. 4 StVG).

Was gleich bleibt

  • Du darfst ab 14 Jahren fahren (§ 3 eKFV) und brauchst keine Fahrerlaubnis (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1a FeV).
  • Ein E-Scooter fährt mehr als 6 und höchstens 20 km/h und wiegt ohne Fahrer höchstens 55 kg (§ 1 Abs. 1 eKFV).
  • Ohne ABE oder Einzelbetriebserlaubnis darf er nicht auf die Straße (§ 2 Abs. 1 eKFV).
  • Du brauchst eine gültige Versicherungsplakette (§ 2 Abs. 1 eKFV, § 56 FZV). Sie gilt für ein Verkehrsjahr vom 1. März bis Ende Februar (§ 52 Abs. 1 FZV).
  • Ab 0,5 Promille droht ein Bußgeld (§ 24a StVG), der Regelsatz liegt bei 500 Euro und einem Monat Fahrverbot (BKatV Nr. 241). Unter 21 und in der Probezeit gilt null Alkohol (§ 24c StVG).
  • Gehwege bleiben tabu, außer ein Schild gibt sie frei (StVO, Anlage 2, Zeichen 239).
  • Eine Helmpflicht gibt es nicht, sie beginnt erst über 20 km/h (§ 21a Abs. 2 StVO).
  • Wer dich mit dem Auto überholt, muss innerorts mindestens 1,5 m und außerorts 2 m Abstand halten (§ 5 Abs. 4 StVO).

Beispiel: Dein Scooter trägt die schwarze Plakette für 2026. Ab 1. März 2027 brauchst du die blaue für 2027 (§ 53 Abs. 1 FZV). Ohne gültige Plakette sieht der Katalog 40 Euro vor (BKatV Nr. 235), ohne Haftpflichtversicherung machst du dich strafbar (§§ 6, 30 PflVG).

Alkohol: Was ab wie viel Promille gilt

Ein E-Scooter ist ein Kraftfahrzeug. Für dich gelten deshalb die Alkoholgrenzen, die das Straßenverkehrsgesetz für Kraftfahrzeuge vorsieht (§ 24a, § 24c StVG), und bei Ausfällen das Strafrecht.

Situation Folge Fundstelle
unter 21 oder in der Probezeit, schon geringe Mengen 250 € § 24c StVG, BKatV Nr. 243b
ab 0,5 Promille 500 € und 1 Monat Fahrverbot; bei Voreintrag 1.000 € bzw. 1.500 € und 3 Monate § 24a StVG, BKatV Nr. 241 bis 241.2
nicht mehr sicher gefahren, etwa Schlangenlinien oder Unfall, auch unter 1,1 Promille Straftat: Freiheitsstrafe bis 1 Jahr oder Geldstrafe § 316 StGB
ab 1,1 Promille gilt als absolut fahruntüchtig, Straftat § 316 StGB, Rechtsprechung

Ob die 1,1-Promille-Grenze der Autofahrer auch für E-Scooter gilt, hat der Bundesgerichtshof 2023 offengelassen. Die Oberlandesgerichte, die bis dahin entschieden hatten, wenden sie an (BGH, Beschluss vom 13.04.2023, 4 StR 439/22). Bei einem Scooter, der bauartbedingt 25 km/h schafft und damit kein Elektrokleinstfahrzeug ist, hat der BGH sie angewendet.

Wer wegen Trunkenheit im Verkehr verurteilt wird, verliert in der Regel die Fahrerlaubnis (§ 69 Abs. 2 Nr. 2 StGB), also auch den Autoführerschein. An den Beträgen ändert die Neufassung des Bußgeldkatalogs zum 1. März 2027 nichts.

Beispiel: Du trinkst auf einer Feier zwei Bier und fährst mit 0,6 Promille mit dem Scooter nach Hause. Wirst du kontrolliert, sind 500 Euro und ein Monat Fahrverbot fällig. Fährst du dabei Schlangenlinien, kann schon das eine Straftat sein.

Mit dem E-Scooter in Bus und Bahn

Ein Gesetz zur Mitnahme gibt es nicht. Ob dein Scooter mitdarf, legt jedes Verkehrsunternehmen in seinen Beförderungsbedingungen fest.

Der Verband Deutscher Verkehrsunternehmen (VDV) hat am 29. Februar 2024 empfohlen, E-Tretroller wegen des Brand- und Explosionsrisikos ihrer Akkus nicht mehr in Bussen und Bahnen zu befördern. E-Bikes, E-Rollstühle und E-Seniorenmobile betrifft das nicht. Die Kölner KVB etwa schließt E-Tretroller seit 1. März 2024 in Stadtbahnen und Bussen aus.

Seit 1. April 2026 müssen die Akkus neu genehmigter E-Scooter eine eigene Sicherheitsnorm für leichte Elektrofahrzeuge erfüllen, die DIN EN 50604-1 (§ 7 Nr. 8 eKFV). Vorher verwies die Verordnung nur auf einen Abschnitt der E-Bike-Norm DIN EN 15194. Ob die Verkehrsunternehmen ihre Verbote deshalb lockern, ist offen; die KVB behält sich vor, ihr Verbot aufzuheben, wenn die Hersteller das Risiko beseitigen.

Im Fernverkehr der Deutschen Bahn, also in ICE, IC/EC und den übrigen Fernzügen, darfst du E-Scooter laut DB mitnehmen. Zusammengeklappt und sicher verstaut gelten sie als kostenloses Handgepäck, sonst als Traglast, die nur mitdarf, wenn sie sicher untergebracht werden kann. Den Akku darfst du unterwegs weder herausnehmen noch laden.

Für Regionalzüge, S-Bahnen, U-Bahnen, Straßenbahnen und Busse gelten die Regeln des Verkehrsverbunds vor Ort. Schau vor der Fahrt in dessen Beförderungsbedingungen.

Beispiel: Du pendelst mit ICE und Kölner Stadtbahn. Im ICE darf der zusammengeklappte Scooter mit, in der Stadtbahn der KVB nicht.

Was gilt ab wann

Ab wann Was gilt Fundstelle
bis 31.03.2026 in den Verkehr gekommen Alte Bauvorschriften gelten weiter, keine Nachrüstung § 15 Abs. 3 eKFV
01.04.2026 Blinker vorn und hinten vorgeschrieben, dazu neue Technik- und Prüfregeln Art. 1, Art. 5 Abs. 1 der Verordnung; § 5 Abs. 4 eKFV
01.04. bis 31.12.2026 Modelle mit ABE vor dem 01.04.2026 dürfen noch ohne Blinker in den Verkehr gebracht werden § 15 Abs. 4 eKFV
01.10.2026 Halter haftet auch ohne Verschulden § 8 Nr. 1, § 65 Abs. 4 StVG
01.01.2027 Neu in den Verkehr gebrachte Scooter brauchen Blinker § 5 Abs. 4, § 15 Abs. 4 eKFV
28.02.2027 Plakette 2026 (schwarz) läuft ab § 52 Abs. 1, § 56 FZV
01.03.2027 Fahrregeln in der StVO, neue Bußgelder, Plakette 2027 (blau) Art. 2 bis 4, Art. 5 Abs. 2 der Verordnung; § 53 Abs. 1 FZV

Worauf du beim Kauf jetzt achten solltest

  • ABE-Nummer: Sie steht auf dem Fabrikschild und in der Datenbestätigung. Die Datenbestätigung bewahrst du auf und zeigst sie bei einer Kontrolle vor (§ 2 Abs. 1 eKFV).
  • KBA-Liste: Das Kraftfahrt-Bundesamt veröffentlicht die erteilten ABE für Elektrokleinstfahrzeuge als Tabelle mit Nummer, Datum, Typ und Inhaber. Prüfe dort, ob die Nummer zu deinem Modell passt.
  • Blinker: Achte auf Blinker vorn und hinten mit Kontrollleuchte und Ton.
  • Plakette: Schon für die erste Fahrt brauchst du eine gültige Versicherungsplakette.

Beispiel: Steht in der KBA-Liste ein Genehmigungsdatum ab dem 1. April 2026, musste das Modell schon die neuen Regeln samt Blinker erfüllen. Bei einem älteren Datum hilft nur der Blick auf den Scooter selbst. Ein Hersteller kann für ein altes Modell einen Nachtrag beantragt haben.

Was noch offen ist

Die eKFV erklärt nicht genau, was „erstmals in den Verkehr gebracht“ heißt. Das Ministerium spricht in seinen Antworten von Scootern „ab dem Baujahr 2027“. Bei Lagerware ohne Blinker bleibt deshalb eine Unsicherheit.

§ 15 Abs. 4 eKFV nennt als Frist den 31. Dezember 2026. Laut Ministerium und Begründung dürfen bis dahin in den Verkehr gebrachte Scooter aber ohne Nachrüstung weiterfahren.

Ab März 2027 fällt die Handzeichen-Regel der eKFV weg. Für Scooter ohne Blinker gilt dann nur die allgemeine Pflicht, das Abbiegen rechtzeitig und deutlich anzukündigen (§ 9 Abs. 1 StVO). Ob du einen Radweg ohne blaues Schild dann wie Radfahrer nur benutzen darfst oder musst, sagt der Text nicht ausdrücklich für E-Scooter.

Häufige Fragen

Muss ich meinen alten E-Scooter mit Blinkern nachrüsten?

Nein. Für Scooter, die bis 31. März 2026 in den Verkehr gekommen sind, gelten die alten Bauvorschriften (§ 15 Abs. 3 eKFV). Das Bundesverkehrsministerium bestätigt das.

Ab wann gelten die neuen Bußgelder?

Ab 1. März 2027. Bis dahin gelten die bisherigen Beträge.

Darf ich ab März 2027 auf dem Gehweg fahren?

Nur dort, wo ein Schild den Radverkehr freigibt. Dann fährst du Schritttempo und nimmst Rücksicht auf Fußgänger.

Darf ich jemanden mitnehmen?

Nein, das bleibt verboten. Ab März 2027 kostet es in der Regel 25 Euro.

Brauche ich 2027 eine neue Plakette?

Ja. Ab 1. März 2027 brauchst du die Plakette für das Verkehrsjahr 2027, sie ist blau beschriftet.

Darf ich Blinker nachrüsten?

Ja, wenn die Blinker ein Prüfzeichen haben und du sie nach der Anleitung einbaust. Dann bleibt die Betriebserlaubnis bestehen (§ 19 Abs. 3, § 22a StVZO).

Wie viel Promille darf ich auf dem E-Scooter haben?

Unter 21 und in der Probezeit gar keinen Alkohol. Sonst kostet es ab 0,5 Promille 500 Euro und einen Monat Fahrverbot, ab 1,1 Promille oder bei unsicherer Fahrt ist es eine Straftat.

Darf ich meinen E-Scooter im Zug mitnehmen?

Im Fernverkehr der Deutschen Bahn zusammengeklappt ja. In Bussen, Straßenbahnen und im Nahverkehr entscheidet das Verkehrsunternehmen, einige schließen E-Tretroller aus.

Fazit: Mit Blinker bist du auf der sicheren Seite

Fährst du schon E-Scooter, ändern sich für dich vor allem die Fahrregeln ab 1. März 2027. Kaufst du neu, greif zu einem Modell mit Blinkern und gültiger ABE. In unserer E-Scooter-Übersicht findest du solche Modelle mit dem Filter „mit Blinker“.

Quellen

  1. Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 32 (verkündet 06.02.2026): recht.bund.de, abgerufen am 22.10.2026
  2. Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV): gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  3. Straßenverkehrs-Ordnung (StVO): gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  4. Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit Anlage: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  5. Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), §§ 52, 53, 56: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  6. Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), §§ 1, 6, 30: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  7. Straßenverkehrsgesetz (StVG), §§ 7, 8, 18, 24a, 24c, 65: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  8. Gesetz zur Haftung bei Unfällen mit Elektrokleinstfahrzeugen im Straßenverkehr vom 25. September 2026, BGBl. 2026 I Nr. 276: recht.bund.de, abgerufen am 22.10.2026
  9. Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), § 4: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
  10. Bundesrat, Drucksache 535/25 (Verordnung mit Begründung): dserver.bundestag.de, abgerufen am 22.10.2026
  11. Bundesrat, Drucksache 535/25 (Beschluss) vom 19.12.2025: dserver.bundestag.de, abgerufen am 22.10.2026
  12. Bundesministerium für Verkehr, FAQ zur Novelle der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung: bmv.de, abgerufen am 22.10.2026
  13. Kraftfahrt-Bundesamt, ABE für Elektrokleinstfahrzeuge (Liste, Stand 13.10.2026): kba.de, abgerufen am 22.10.2026
  14. Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), §§ 19 und 22a: § 19, § 22a, abgerufen am 25.10.2026
  15. Strafgesetzbuch (StGB), §§ 69 und 316: § 69, § 316, abgerufen am 25.10.2026
  16. Bundesgerichtshof, Beschluss vom 13.04.2023, 4 StR 439/22: bundesgerichtshof.de, abgerufen am 25.10.2026
  17. Verband Deutscher Verkehrsunternehmen, Pressemitteilungen vom 29.02.2024 und 30.04.2024 zum Brandrisiko von E-Tretroller-Akkus: vdv.de, vdv.de, abgerufen am 25.10.2026
  18. Kölner Verkehrs-Betriebe, „E-Tretroller“: kvb.koeln, abgerufen am 25.10.2026
  19. Deutsche Bahn, „Was muss ich bei der Mitnahme meines E-Tretrollers/E-Scooter beachten?“: bahn.de, abgerufen am 25.10.2026
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