Kurz gesagt: Ein S-Pedelec unterstützt dich beim Treten bis 45 km/h. Rechtlich ist es damit kein Fahrrad mehr, sondern ein Kleinkraftrad der EU-Klasse L1e-B. Du brauchst den Führerschein AM, der in Klasse B enthalten ist, ein Versicherungskennzeichen und einen Helm, und du fährst auf der Fahrbahn statt auf dem Radweg.
Alle Angaben haben wir am 22. Oktober 2026 an den amtlichen Texten geprüft, offene Punkte nennen wir.
Pedelec, S-Pedelec, E-Bike: der Unterschied
Ein Pedelec hilft dir mit höchstens 250 Watt Dauerleistung beim Treten. Die Hilfe muss bei 25 km/h enden und auch dann, wenn du aufhörst zu treten. Nur dann ist es nach § 1 Abs. 3 StVG kein Kraftfahrzeug, und es gelten die Regeln für Fahrräder.
Ein S-Pedelec, auch Speed-Pedelec genannt, unterstützt dich bis 45 km/h. Damit ist es kein Fahrrad mehr, das Bundesverkehrsministerium ordnet es als Kleinkraftrad ein.
Beim Wort „E-Bike“ wird es verwirrend, denn im Alltag ist damit meist ein Pedelec gemeint. In der Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) ist ein E-Bike dagegen ein Kleinkraftrad, das auch ohne Treten fährt und sich bei 25 km/h selbst abregelt (§ 39 Abs. 7 StVO).
| Pedelec | S-Pedelec | E-Bike (im Sinne der StVO) | |
|---|---|---|---|
| Motor hilft | nur beim Treten, bis 25 km/h | nur beim Treten, bis 45 km/h | auch ohne Treten, bis 25 km/h |
| Rechtlich | Fahrrad | Kleinkraftrad (L1e-B) | Kleinkraftrad |
| Führerschein | nein | Klasse AM | Mofa-Prüfbescheinigung |
| Versicherungskennzeichen | nein | ja | ja |
| Helmpflicht | nein | ja | ja, wenn schneller als 20 km/h |
| Radweg | ja | nur mit Zusatzzeichen | außerorts ja, innerorts nur mit „E-Bikes frei“ |
Beispiel: Manche Hersteller bieten dasselbe Rad in zwei Versionen an, bis 25 und bis 45 km/h. Beide sehen fast gleich aus. Die eine fährst du ohne Führerschein und Kennzeichen, für die andere brauchst du beides.
Fahrzeugklasse L1e-B: Was die Typgenehmigung bedeutet
Nach der EU-Verordnung Nr. 168/2013 gehört ein Zweirad zur Klasse L1e-B, wenn es bauartbedingt höchstens 45 km/h fährt und sein Motor höchstens 4 Kilowatt Nenndauerleistung hat (Anhang I). Gemeint ist die Leistung, die der Motor über 30 Minuten bringt, nicht die kurze Spitzenleistung (Art. 3 Nr. 35).
Kleinkrafträder musst du nicht bei der Zulassungsstelle anmelden (§ 3 Abs. 3 FZV). Fahren darfst du aber nur, wenn dein S-Pedelec einem genehmigten Typ entspricht oder einzeln genehmigt ist (§ 4 Abs. 1 FZV). Den Nachweis liefert die Übereinstimmungsbescheinigung (COC), die der Hersteller in Papierform beilegt (Art. 38 VO 168/2013) und die du bei jeder Fahrt dabeihast (§ 4 Abs. 5 FZV).
Beispiel: Bei einer Kontrolle zeigst du Führerschein, Versicherungsbescheinigung und Übereinstimmungsbescheinigung. Fehlt eines davon, verstößt du gegen eine Mitführpflicht.
Führerschein AM und Mindestalter
Für ein S-Pedelec brauchst du die Fahrerlaubnis der Klasse AM, die ausdrücklich Fahrzeuge der Klasse L1e-B umfasst (§ 6 Abs. 1 FeV). AM steckt in den Klassen B, A, A2, A1 und T (§ 6 Abs. 3 FeV), also auch im Autoführerschein.
Das Mindestalter für AM liegt bei 15 Jahren, bis zum 16. Geburtstag gilt die Fahrerlaubnis nur in Deutschland (§ 10 Abs. 1 FeV). Den Führerschein hast du bei jeder Fahrt dabei (§ 4 Abs. 2 FeV).
Eine Mofa-Prüfbescheinigung reicht nicht. Ohne Fahrerlaubnis darfst du ein L1e-B-Fahrzeug nur fahren, wenn es bauartbedingt auf 25 km/h begrenzt ist (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b, § 5 FeV). Wer ohne die nötige Fahrerlaubnis fährt, macht sich strafbar (§ 21 StVG).
Beispiel: Deine 15-jährige Tochter hat die Mofa-Prüfbescheinigung und will mit einem S-Pedelec zur Schule fahren. Dafür braucht sie den Führerschein AM. Lässt du sie ohne fahren, machst du dich als Halter ebenfalls strafbar (§ 21 Abs. 1 Nr. 2 StVG).
Versicherungskennzeichen und Verkehrsjahr
Ohne gültiges Versicherungskennzeichen darfst du mit dem S-Pedelec nicht auf die Straße (§ 4 Abs. 3 FZV). Es zeigt, dass eine Kfz-Haftpflichtversicherung besteht, und du bekommst es samt Bescheinigung vom Versicherer (§ 52 Abs. 1 FZV). Gültig ist beides jeweils von März bis Ende Februar des Folgejahres, die Bescheinigung nimmst du auf jede Fahrt mit.
Die Schriftfarbe wechselt jedes Jahr zwischen Schwarz, Blau und Grün (§ 53 Abs. 1 FZV). Für das Verkehrsjahr 2026 ist sie schwarz, ab 1. März 2027 blau. Das Schild gehört fest ans Heck, möglichst unter das Rücklicht (§ 53 Abs. 3 FZV).
Beispiel: Du kaufst dein S-Pedelec im Januar 2027. Ein schwarzes Kennzeichen für 2026 gilt dann nur noch bis Ende Februar, ab 1. März brauchst du das blaue. Fährst du ganz ohne Haftpflichtversicherung, ist das eine Straftat (§§ 1, 6, 30 PflVG).
Helmpflicht: Welcher Helm „geeignet“ ist, bleibt offen
Wer ein Kraftrad mit mehr als 20 km/h bauartbedingter Höchstgeschwindigkeit fährt oder darauf mitfährt, muss einen „geeigneten Schutzhelm“ tragen (§ 21a Abs. 2 StVO). Das gilt laut Bundesverkehrsministerium auch für S-Pedelecs. Ohne Helm nennt der Bußgeldkatalog 15 Euro (BKatV Nr. 101).
Was „geeignet“ heißt, sagt die StVO nicht, und eine amtliche Festlegung für S-Pedelecs haben wir nicht gefunden. Ob ein Fahrradhelm genügt oder ob es ein Motorradhelm sein muss, ist deshalb offen. Eine bestimmte Prüfnorm, etwa die niederländische NTA 8776 für Helme schneller E-Bikes, schreibt keine deutsche Vorschrift vor. Wir klären die Frage gerade und ergänzen den Abschnitt, sobald es eine verlässliche Antwort gibt.
Wo du fahren darfst
Fahrbahn statt Radweg
Mit dem S-Pedelec fährst du auf der Fahrbahn, denn dort gehören Fahrzeuge hin (§ 2 Abs. 1 StVO). Das Bundesverkehrsministerium sagt es knapp: S-Pedelecs „müssen auf der Fahrbahn fahren“. Für Radwege mit blauem Schild bestimmt die StVO: „Anderer Verkehr darf ihn nicht benutzen“ (Anlage 2, Zeichen 237, 240 und 241).
Außerorts dürfen Mofas und E-Bikes Radwege benutzen (§ 2 Abs. 4 Satz 6 StVO). Beides ist dein S-Pedelec nicht, denn beide fahren höchstens 25 km/h (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 FeV, § 39 Abs. 7 StVO). Fährst du trotzdem auf dem Radweg, sind in der Regel 15 Euro fällig (BKatV Nr. 140).
Beispiel: Dein Arbeitsweg führt außerorts an einer Landstraße mit Radweg entlang. Ein Mofa dürfte dort auf den Radweg, du nicht. Du fährst auf der Landstraße mit, gut sichtbar und mit Licht.
Freigaben durch Zusatzzeichen
Ein Zusatzzeichen kann einen Radweg für andere Fahrzeuge öffnen, dann nimmst du Rücksicht auf Radfahrer (Anlage 2, Zeichen 237). Wo solche Schilder stehen, entscheidet die Straßenverkehrsbehörde vor Ort (§ 45 Abs. 3 StVO). Lies sie genau: „Radverkehr frei“ gilt für Fahrräder, „Mofas frei“ und „E-Bikes frei“ für Fahrzeuge bis 25 km/h, also keines davon für dich.
Gehweg, Fahrradstraße, Feld- und Waldwege
Gehwege sind tabu, solange kein Zusatzzeichen sie freigibt (Anlage 2, Zeichen 239). Für Fahrten mit einem Kraftfahrzeug auf dem Gehweg nennt der Bußgeldkatalog 50 Euro (BKatV Nr. 141.3). In eine Fahrradstraße darfst du nur, wenn ein Zusatzzeichen deine Fahrzeugart zulässt (Zeichen 244.1).
Steht an einem Feldweg das Schild „Verbot für Kraftfahrzeuge“, gilt es auch für dich, denn es nennt ausdrücklich Kleinkrafträder (Zeichen 260). Ein Zusatz wie „Landwirtschaftlicher Verkehr frei“ hilft dir nicht.
Im Wald erlaubt das Bundeswaldgesetz das Radfahren auf Straßen und Wegen (§ 14 Abs. 1 BWaldG). Dein S-Pedelec ist aber kein Fahrrad, und die Einzelheiten regeln die Länder (§ 14 Abs. 2 BWaldG). Rechne also nicht damit, dass Waldwege für dich offen sind.
Keine Autobahn, keine Kraftfahrstraße
Autobahnen und Kraftfahrstraßen sind nur für Kraftfahrzeuge da, die bauartbedingt mehr als 60 km/h fahren (§ 18 Abs. 1 StVO). Mit 45 km/h bleibt das S-Pedelec draußen. Fährst du trotzdem auf, nennt der Bußgeldkatalog 20 Euro (BKatV Nr. 78).
Übrigens: Die neuen E-Scooter-Regeln ab März 2027 ändern für S-Pedelecs nichts. Sie betreffen nur Elektrokleinstfahrzeuge.
Kinder mitnehmen: Kindersitz und Anhänger
Auf einem Kraftrad darf nur mitfahren, wer einen besonderen Sitz hat (§ 21 Abs. 1 Satz 4 Nr. 1 StVO). Für ein Kind unter sieben Jahren genügt ein Kindersitz, wenn ein Schutz verhindert, dass es mit den Füßen in die Speichen kommt (§ 35a Abs. 9 StVZO). Auch das Kind braucht einen geeigneten Helm, sonst nennt der Bußgeldkatalog 60 Euro (§ 21a Abs. 2 StVO, BKatV Nr. 99.1).
Wie ein nachgerüsteter Kindersitz zur Typgenehmigung passt, ist amtlich nicht erläutert. Lass dir vom Hersteller schriftlich geben, dass dein Modell dafür freigegeben ist.
Einen einachsigen Anhänger hinter einem Kleinkraftrad musst du nicht zulassen (§ 3 Abs. 3 FZV). Er muss aber einem genehmigten Typ entsprechen oder einzeln genehmigt sein (§ 4 Abs. 1 FZV), und hinten wiederholst du die Nummer deines Versicherungskennzeichens (§ 53 Abs. 4 FZV).
Kinder im Anhänger erlaubt die StVO nur hinter Fahrrädern (§ 21 Abs. 3 StVO). Sonst darf auf der Ladefläche eines Anhängers niemand mitfahren (§ 21 Abs. 2 StVO). Eine Erlaubnis für Kinder im Anhänger hinter einem S-Pedelec haben wir nicht gefunden.
Beispiel: Du bringst dein Kind mit Pedelec und Kinderanhänger zur Kita und willst auf ein S-Pedelec umsteigen. Beim Pedelec erlaubt die StVO das ausdrücklich, beim S-Pedelec fehlt diese Erlaubnis. Kläre das, bevor du kaufst.
Kindersitz und Anhänger klären wir gerade und ergänzen den Abschnitt bald.
Alkohol: 0,5 Promille wie beim Auto
Als Führer eines Kraftfahrzeugs gilt für dich die 0,5-Promille-Grenze (§ 24a StVG). Im Regelfall kostet ein Verstoß 500 Euro, dazu kommt ein Monat Fahrverbot (BKatV Nr. 241). Das Fahrverbot kann für Kraftfahrzeuge jeder Art gelten, also auch für dein Auto (§ 25 Abs. 1 StVG).
Bist du jünger als 21 oder in der Probezeit, ist Alkohol beim Fahren ganz tabu (§ 24c StVG), der Katalog nennt 250 Euro (BKatV Nr. 243b). Fährst du nicht mehr sicher, machst du dich auch mit weniger Alkohol strafbar (§ 316 StGB).
Beispiel: Du fährst nach einer Feier mit 0,6 Promille heim. Auf dem Pedelec wäre das keine Ordnungswidrigkeit nach § 24a StVG, § 316 StGB gilt aber auch dort. Auf dem S-Pedelec drohen dir 500 Euro und ein Monat Fahrverbot.
Umbauten und Tuning
Die Betriebserlaubnis oder Typgenehmigung erlischt, wenn eine Änderung die Fahrzeugart ändert, andere gefährden kann oder das Geräusch verschlechtert (§ 19 Abs. 2 und 7 StVZO). Ausnahmen gelten für Teile mit eigener Genehmigung (§ 19 Abs. 3 StVZO). Ist die Erlaubnis erloschen, darfst du nicht mehr fahren (§ 19 Abs. 5 StVZO).
Fährt dein S-Pedelec nach einem Tuning schneller als 45 km/h oder leistet der Motor dauerhaft mehr als 4 Kilowatt, ist es kein L1e-B-Fahrzeug mehr (VO 168/2013, Anhang I). Dann passen weder Führerschein AM noch Versicherungskennzeichen. Ohne passende Fahrerlaubnis fährst du strafbar (§ 21 StVG).
Beispiel: Du willst breitere Reifen oder einen anderen Lenker montieren. Frag vorher den Hersteller, ob die Teile freigegeben sind. Für manche Teile musst du den Nachweis bei der Fahrt dabeihaben (§ 19 Abs. 4 StVZO).
Kraftfahrzeugsteuer
Kraftfahrzeugsteuer fällt nicht an. Zulassungsfreie Fahrzeuge sind steuerfrei (§ 3 Nr. 1 KraftStG), und Kleinkrafträder sind zulassungsfrei (§ 3 Abs. 3 FZV). Einen Antrag brauchst du dafür laut Zoll nicht.
Was noch offen ist
Ungeklärt sind die Helmart, der Kindersitz und Kinder im Anhänger. Die Waldgesetze der Länder haben wir nicht einzeln geprüft. Diese Punkte klären wir gerade und ergänzen den Ratgeber, sobald es verlässliche Antworten gibt.
Manche S-Pedelecs haben einen Modus, der die Unterstützung auf 25 km/h begrenzt. Dass das Rad dadurch rechtlich zum Pedelec wird, steht in keiner amtlichen Quelle, die Vorschriften stellen auf die Bauart ab (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b FeV).
Häufige Fragen
Brauche ich für ein S-Pedelec einen Führerschein?
Ja, die Klasse AM. Du bekommst sie ab 15 Jahren, und sie ist in Klasse B enthalten.
Darf ich mit dem S-Pedelec auf dem Radweg fahren?
Nur wenn ein Zusatzzeichen den Radweg für dich freigibt. Sonst fährst du auf der Fahrbahn, auch außerorts.
Reicht ein Fahrradhelm?
Das ist amtlich nicht geklärt. Pflicht ist ein „geeigneter Schutzhelm“, eine bestimmte Norm nennt die StVO nicht.
Fazit: Rechtlich fährst du ein Kleinkraftrad
Ein S-Pedelec sieht aus wie ein Fahrrad, wird aber wie ein Kleinkraftrad behandelt. Prüf vor dem Kauf, ob du den Führerschein AM hast, und plane Versicherung, Helm und deinen Weg auf der Fahrbahn ein. Willst du Kinder mitnehmen oder einen Anhänger ziehen, kläre das vorher mit dem Hersteller.
Elektroroller gehören in dieselbe Klasse. Unsere Übersicht der E-Roller bis 45 km/h zeigt alle Modelle mit Reichweite, Leistung und Preis.
Quellen
- Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, konsolidierte Fassung vom 27.11.2024, Art. 3, 4, 38 und Anhang I: eur-lex.europa.eu, abgerufen am 22.10.2026
- Straßenverkehrsgesetz (StVG), §§ 1, 21, 24a, 24c, 25: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), §§ 4, 5, 6, 10: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
- Fahrzeug-Zulassungsverordnung (FZV), §§ 3, 4, 52, 53: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), §§ 2, 5, 18, 21, 21a, 39, 45 und Anlage 2: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
- Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO), §§ 19, 35a: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
- Bußgeldkatalog-Verordnung (BKatV) mit Anlage: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
- Pflichtversicherungsgesetz (PflVG), §§ 1, 6, 30: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
- Strafgesetzbuch (StGB), § 316: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
- Kraftfahrzeugsteuergesetz (KraftStG), § 3: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
- Bundeswaldgesetz (BWaldG), § 14: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
- Verordnung zur Änderung der Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 30. Januar 2026, BGBl. 2026 I Nr. 32: recht.bund.de, abgerufen am 22.10.2026
- Bundesministerium für Verkehr, Faltblatt „Pedelec? Aber sicher!“ (Stand September 2022): bmv.de, abgerufen am 22.10.2026
- Bundesministerium für Verkehr, Lastenradverkehr: bmv.de, abgerufen am 22.10.2026
- Zoll, Kraftfahrzeugsteuer, Steuervergünstigungen, Allgemeines: zoll.de, abgerufen am 22.10.2026
