Kurz gesagt: Welchen Führerschein du für ein E-Fahrzeug brauchst, hängt an zwei Werten, der Höchstgeschwindigkeit und der Dauerleistung des Motors. Für E-Roller und Mopedautos bis 45 km/h reicht die Klasse AM. Sie ist ab 15 zu haben und steckt in jedem Autoführerschein. Für Leichtkrafträder bis 11 kW brauchst du A1 ab 16 oder als Autofahrer die Schlüsselzahl 196, für stärkere E-Motorräder A2 oder A. E-Autos und schwere Vierradmobile fährst du mit Klasse B.
Alle Angaben haben wir am 23. Oktober 2026 an den amtlichen Texten geprüft, den Abschnitt zum digitalen Führerschein am 26. Oktober 2026. Wo eine Frage amtlich nicht geklärt ist, sagen wir das dazu.

Übersicht: Welches E-Fahrzeug, welcher Führerschein
| Fahrzeug | Fahrzeugklasse | Führerschein | Mindestalter |
|---|---|---|---|
| E-Scooter bis 20 km/h | Elektrokleinstfahrzeug | keiner | 14 Jahre |
| Pedelec, Tretunterstützung bis 25 km/h | Fahrrad | keiner | wie beim Fahrrad |
| E-Roller oder E-Bike bis 25 km/h | L1e-B, auf 25 km/h beschränkt | Mofa-Prüfbescheinigung | 15 Jahre |
| E-Roller und S-Pedelec bis 45 km/h und 4 kW | L1e-B | AM (in B enthalten) | 15 Jahre |
| Mopedauto bis 45 km/h, höchstens 2 Sitze | L6e | AM (in B enthalten) | 15 Jahre |
| E-Leichtkraftrad bis 11 kW („125er“) | L3e-A1 | A1 oder B mit Schlüsselzahl 196 | 16 Jahre, mit 196 ab 25 |
| E-Motorrad bis 35 kW | L3e-A2 | A2 | 18 Jahre |
| E-Motorrad über 35 kW | L3e-A3 | A | 24 Jahre, mit zwei Jahren A2 ab 20 |
| Schweres Vierradmobil bis 90 km/h | L7e | B | 18 Jahre, mit Begleitung ab 17 |
| E-Auto bis 3.500 kg | M1 | B | 18 Jahre, mit Begleitung ab 17 |
Die Fahrzeugklasse in der zweiten Spalte steht bei zugelassenen Fahrzeugen in Feld J der Zulassungsbescheinigung Teil I, bei Fahrzeugen mit Versicherungskennzeichen in der Übereinstimmungsbescheinigung des Herstellers (COC). Auf unseren Modellseiten steht bei jedem Fahrzeug, welcher Führerschein nötig ist und ob der Autoführerschein reicht.
Bei E-Motoren zählt die Dauerleistung, nicht die Spitze
Bei Verbrennern entscheiden Hubraum und Leistung über die Klasse. Ein Elektromotor hat keinen Hubraum, deshalb gibt es für E-Fahrzeuge auch kein „125er-Äquivalent“. Die EU-Verordnung Nr. 168/2013, nach der Zwei- und Vierradfahrzeuge typgenehmigt werden, stellt bei Elektroantrieb auf die maximale Nenndauerleistung ab. Das ist die höchste Leistung, die der Motor 30 Minuten lang abgeben kann (Art. 3 Nr. 35 und Erläuterung Nr. 1 zu den Anhängen). Die Spitzenleistung, die Hersteller gern groß angeben, ist dort kein Kriterium.
Einen Haken gibt es: Die Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) spricht bei A1, A2 und der Schlüsselzahl 196 nur von „Motorleistung“ und sagt nicht ausdrücklich, welche Leistung bei Elektromotoren gemeint ist. Eine amtliche Klarstellung dazu haben wir nicht gefunden.
Verlässlich ist deshalb der Blick in die Papiere. Bei Elektrofahrzeugen steht in Feld P.2 der Zulassungsbescheinigung die höchste 30-Minuten-Leistung, in Feld J die EU-Klasse mit Unterklasse, etwa „L3e-A1“ (Leitfaden des Kraftfahrt-Bundesamts zur Zulassungsbescheinigung, Stand Juli 2026). Steht dort L3e-A1, ist das Fahrzeug nach seiner Typgenehmigung ein Leichtkraftrad. Frag vor dem Kauf nach diesen beiden Angaben.
Neben der Leistung zählt bei A1 und A2 das Leistungsgewicht. Es darf bei A1 höchstens 0,1 kW pro Kilogramm betragen, bei A2 höchstens 0,2 kW pro Kilogramm.
Ab 15: Prüfbescheinigung oder Klasse AM
Bis 25 km/h: Prüfbescheinigung
Für E-Roller, deren Bauart sie auf 25 km/h begrenzt, brauchst du keinen Führerschein, aber eine Prüfbescheinigung wie für ein Mofa (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1b und § 5 FeV). Das gilt auch für E-Bikes, die ohne Treten fahren und bei 25 km/h abregeln. Wer schon irgendeinen Führerschein besitzt, braucht die Bescheinigung nicht.
Das Mindestalter liegt bei 15 Jahren (§ 10 Abs. 3 FeV). Möchtest du ein Kind unter sieben Jahren mitnehmen, musst du mindestens 16 sein (§ 10 Abs. 4 FeV).
Bis 45 km/h: Klasse AM
Fährt das Fahrzeug schneller, bis höchstens 45 km/h, brauchst du die Klasse AM. Sie gilt für zweirädrige Kleinkrafträder der Klasse L1e-B, also E-Roller und S-Pedelecs, für dreirädrige Kleinkrafträder der Klasse L2e und für leichte vierrädrige Fahrzeuge der Klasse L6e, die Mopedautos (§ 6 Abs. 1 FeV). AM bekommst du ab 15. Bis zum 16. Geburtstag darfst du damit nur in Deutschland fahren (§ 10 Abs. 1 FeV).
Auch hier spielt die Dauerleistung mit. Ein Zweirad gehört nur dann zur Klasse L1e-B, wenn es bauartbedingt höchstens 45 km/h fährt und der Motor höchstens 4 kW Nenndauerleistung hat. Ist eines der beiden Kriterien überschritten, ist der Roller ein Leichtkraftrad der Klasse L3e, und du brauchst mindestens A1 (VO (EU) Nr. 168/2013, Anhang I).
Bei Mopedautos liegt die Grenze bei 6 kW für geschlossene Fahrzeuge der Unterklasse L6e-B. Außerdem dürfen sie ohne Akku höchstens 425 kg wiegen und höchstens zwei Sitzplätze haben.
AM steckt in den Klassen A1, A2, A, B und T (§ 6 Abs. 3 FeV). Mit dem Autoführerschein darfst du also jeden E-Roller bis 45 km/h und jedes Mopedauto der Klasse L6e fahren. Die praktische Prüfung für AM findet übrigens auf einem Zweirad statt, auch wenn du eigentlich nur ein Mopedauto fahren willst (Anlage 7 FeV).
Ab 16: A1 für E-Leichtkrafträder
Klasse A1 gilt für Krafträder bis 125 Kubikzentimeter Hubraum, mit höchstens 11 kW und einem Leistungsgewicht bis 0,1 kW/kg (§ 6 Abs. 1 FeV). Bei E-Motorrädern und schnellen E-Rollern bleiben davon nur die beiden Leistungswerte übrig. Die passende EU-Klasse heißt L3e-A1. A1 gibt es ab 16 (§ 10 Abs. 1 FeV) und sie schließt AM ein.
Eine Besonderheit betrifft die meisten E-Motorräder: Sie haben keinen Kupplungshebel. Legst du die Prüfung auf einem solchen Fahrzeug ab, wird deine Fahrerlaubnis auf Fahrzeuge mit Automatikgetriebe beschränkt, das gilt bei A1, A2 und A gleichermaßen (§ 17a FeV, Schlüsselzahl 78). Ein Motorrad mit Schaltgetriebe darfst du dann erst nach einer weiteren praktischen Prüfung fahren. Wenn du später auch Benziner mit Kupplung fahren willst, nimm für die Prüfung ein Schaltmotorrad.
Schlüsselzahl 196: Leichtkraftrad mit dem Autoführerschein
Klasse B allein reicht für Leichtkrafträder nicht. Mit der Schlüsselzahl 196 darfst du aber dieselben Fahrzeuge fahren wie mit A1 (§ 6b FeV). Das sind die Bedingungen:
- Du bist mindestens 25 Jahre alt und hast Klasse B seit mindestens fünf Jahren.
- Du absolvierst in der Fahrschule eine Schulung von mindestens neun Einheiten zu je 90 Minuten (Anlage 7b FeV). Eine Prüfung verlangt die Verordnung nicht.
- Den Nachweis legst du der Führerscheinstelle vor, und zwar spätestens ein Jahr nach der Schulung.
- Die Berechtigung gilt nur in Deutschland.
Die Schlüsselzahl ist keine vollwertige A1. Laut Kraftfahrt-Bundesamt kannst du mit ihr nicht zu A2 aufsteigen, und im Ausland darfst du damit kein Leichtkraftrad fahren (Pressemitteilung Nr. 25/2020).
Beispiel: Du bist 32, hast den Autoführerschein seit 14 Jahren und willst mit der BMW CE 04 in der 11-kW-Ausführung pendeln. Nach Schulung und Eintrag darfst du sie fahren, auf der Urlaubsfahrt nach Österreich aber nicht.
A2 und A: stärkere E-Motorräder
Für E-Motorräder bis 35 kW mit höchstens 0,2 kW/kg brauchst du Klasse A2. Das Motorrad darf außerdem nicht von einem Modell mit mehr als 70 kW abgeleitet sein (§ 6 Abs. 1 FeV). A2 gibt es ab 18. Darüber gilt Klasse A ohne Leistungsgrenze, ab 24 Jahren oder schon ab 20, wenn du A2 seit mindestens zwei Jahren hast (§ 10 Abs. 1 FeV).
Der Aufstieg ist vergleichsweise einfach. Hast du A1 seit zwei Jahren, brauchst du für A2 nur eine praktische Prüfung, ebenso nach zwei Jahren A2 für Klasse A. Die Vorschriften über die Fahrschulausbildung gelten dann nicht (§ 15 Abs. 3 FeV).
Bei gedrosselten Versionen großer E-Motorräder lohnt der Blick in die Papiere. Eine Drosselung wird mit der Ursprungsleistung in Feld 22 der Zulassungsbescheinigung vermerkt (KBA-Leitfaden). Welche Leistung des Ausgangsmodells bei Elektromotoren für die 70-kW-Grenze zählt, regelt kein Text ausdrücklich. Im Zweifel fragst du vor dem Kauf bei der Führerscheinstelle nach.
Klasse B: E-Autos und schwere Vierradmobile
Mit Klasse B fährst du Kraftfahrzeuge bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse mit höchstens acht Plätzen außer dem Fahrersitz (§ 6 Abs. 1 FeV). Dazu gehören E-Autos und auch die schweren Vierradmobile der Klasse L7e, die bis 90 km/h fahren. Eine eigene Klasse für L7e kennt die deutsche Fahrerlaubnis-Verordnung nicht.
Liegt die zulässige Gesamtmasse über 3.500 kg, reicht B nicht. Die Ausnahme bis 4.250 kg für Fahrzeuge mit alternativem Antrieb gilt nur für die Güterbeförderung ohne Anhänger und erst nach zwei Jahren Klasse B (§ 6 Abs. 3b FeV), für Pkw also nicht.
Klasse B gibt es ab 18, beim Begleiteten Fahren schon ab 17. Bis zum 18. Geburtstag fährst du dann nur mit einer eingetragenen Begleitperson. Sie muss mindestens 30 Jahre alt sein, seit fünf Jahren Klasse B haben und darf höchstens einen Punkt in Flensburg haben (§ 48a FeV). Die Begleitauflage gilt nur für die Klassen B und BE. Die Klasse AM kannst du dir dabei als eigenen Führerschein ausstellen lassen.
Alter Führerschein: Was Klasse 3, 4 und 5 heute erlauben
Wer den Führerschein vor 1999 gemacht hat, hat oft noch eine der alten Klassen 1 bis 5. Welche neuen Klassen dazugehören, regelt Anlage 3 der FeV. Für E-Fahrzeuge ist vor allem ein Stichtag wichtig, der 1. April 1980:
- Klasse 3, erteilt vor dem 1. April 1980: Sie schließt A1 ein. Du darfst Leichtkrafträder bis 11 kW also ohne Schlüsselzahl 196 fahren.
- Klasse 3, erteilt ab dem 1. April 1980: A1 nur für dreirädrige Fahrzeuge (Schlüsselzahl 79.03). Für ein E-Leichtkraftrad brauchst du A1 oder die Schlüsselzahl 196. AM ist enthalten.
- Klasse 4: vor dem 1. April 1980 erteilt ebenfalls mit A1, danach nur AM.
- Klasse 5: bis Ende 1988 erteilt mit AM, ab 1989 nur noch Klasse L für land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen.
Diese Liste gilt für Fahrerlaubnisse aus der Bundesrepublik, die bis Ende 1998 erteilt wurden. Für Fahrerlaubnisse aus der DDR hat die Anlage eigene Zeilen, und dort zählt derselbe Stichtag:
- DDR-Klasse A (Krafträder): Sie umfasst heute A, A2, A1 und AM, du darfst also jedes E-Motorrad fahren.
- DDR-Klasse B oder C, erteilt vor dem 1. April 1980: Sie schließt A1 ein, Leichtkrafträder bis 11 kW sind also erlaubt.
- DDR-Klasse B oder C, erteilt ab dem 1. April 1980: A1 gilt nur für dreirädrige Fahrzeuge. Für ein E-Leichtkraftrad brauchst du A1 oder die Schlüsselzahl 196. AM ist enthalten.
- DDR-Klasse M (Kleinkrafträder): vor dem 1. April 1980 erteilt mit A1, danach mit AM.
Hast du deinen Führerschein schon umgetauscht, stehen die zugeteilten Klassen samt Schlüsselzahlen im Kartenführerschein.
Digitaler Führerschein: Nachweis per Smartphone seit 14. Oktober 2026
Seit dem 14. Oktober 2026 darfst du deinen Führerschein in Deutschland auch digital nachweisen. Das Bundesministerium für Verkehr hat bekannt gemacht, dass die technischen Voraussetzungen seit diesem Tag vorliegen. Damit gelten die neuen Vorschriften im Straßenverkehrsgesetz und in der Fahrerlaubnis-Verordnung (Bekanntmachung vom 19. Oktober 2026, BGBl. 2026 I Nr. 316).
Ein Datum, ab dem du den digitalen Führerschein tatsächlich in einer App beantragen kannst, hat das Ministerium bis zum 26. Oktober nicht genannt. Die Bundesregierung will ihn bis Ende 2026 bereitstellen. Nach Angaben des Kraftfahrt-Bundesamts soll er perspektivisch in die i-Kfz-App kommen, in der es den digitalen Fahrzeugschein schon gibt.
Wer ihn bekommt
Den digitalen Führerschein erstellt das Kraftfahrt-Bundesamt auf Antrag (§ 2d StVG). Drei Dinge brauchst du dafür:
- einen gültigen deutschen Führerschein im Kartenformat, ausgestellt ab dem 1. Januar 1999,
- ein geeignetes Smartphone mit der App, die den digitalen Führerschein anzeigt,
- einen Ausweis oder ein Smartphone, mit dem du dich online ausweisen kannst, also die Online-Ausweisfunktion.
Mit einem grauen oder rosa Papierführerschein bekommst du keinen digitalen Führerschein. Willst du ihn nutzen, tauschst du zuerst auf die Karte um. Der digitale Führerschein enthält alle Daten deines Kartenführerscheins außer der Unterschrift. Das Lichtbild darf das Kraftfahrt-Bundesamt mit deiner Einwilligung aus dem Pass- oder Personalausweisregister holen. Solange dieser Abruf technisch noch nicht klappt, darf das Foto im digitalen Führerschein fehlen (§ 65 Abs. 4 StVG).
Was bei einer Kontrolle gilt
Nutzt du den digitalen Führerschein, musst du die Karte beim Fahren nicht mehr dabeihaben. Stattdessen musst du den digitalen Führerschein mitführen, ihn auf Verlangen vorzeigen und die Überprüfung der Daten ermöglichen (§ 4 Abs. 2a FeV). Das gilt nur in Deutschland. Der digitale Führerschein berechtigt ausdrücklich nur im Inland zum Nachweis, im Ausland brauchst du weiter die Karte.
Nicht nutzen darfst du ihn, solange ein Fahrverbot gegen dich wirkt, wenn deine Fahrerlaubnis erloschen ist oder vorläufig entzogen wurde und wenn eine Behörde deinen Führerschein einbehalten hat (§ 4 Abs. 2b FeV). In diesen Fällen darf das Kraftfahrt-Bundesamt den digitalen Führerschein in der App als ungültig anzeigen (§ 2d Abs. 6 StVG).
Für E-Fahrzeuge heißt das: Der digitale Nachweis gilt für jede Klasse auf deiner Karte, für AM mit E-Roller oder Mopedauto genauso wie für A1 oder B. Das Gesetz regelt aber nur den Führerschein. Für die Mofa-Prüfbescheinigung sieht es keinen digitalen Nachweis vor. Und wer E-Scooter fährt, braucht ohnehin keinen Führerschein.
Den technischen Standard legt das Kraftfahrt-Bundesamt so fest, dass du den digitalen Führerschein später auch in der europäischen Brieftasche für die digitale Identität nutzen kannst (§ 2d Abs. 3 StVG).
Was sich ändert: die neue EU-Führerscheinrichtlinie
Die EU hat ihre Führerscheinregeln mit der Richtlinie (EU) 2025/2205 neu gefasst. Die Mitgliedstaaten müssen sie bis zum 26. November 2028 umsetzen und ab dem 26. November 2029 anwenden, die Regeln zum Begleiteten Fahren schon ab dem 26. November 2028 (Art. 29).
An den Motorradklassen ändert sich inhaltlich wenig. Ob Leichtkrafträder mit dem Autoführerschein gefahren werden dürfen, entscheidet weiter jeder Staat für sein Gebiet. Neu ist, dass Staaten mit einer solchen Regel sie gegenseitig anerkennen (Art. 9 Abs. 3). Ob und wie Deutschland die Schlüsselzahl 196 daran anpasst, ist offen. In der Fahrerlaubnis-Verordnung ist für Motorräder bisher nichts davon umgesetzt (Stand 26. Oktober 2026).
Häufige Fragen
Darf ich mit dem Autoführerschein einen E-Roller fahren?
Ja, wenn er höchstens 45 km/h fährt, denn Klasse B enthält AM. Für schnellere E-Roller der 11-kW-Klasse brauchst du A1 oder die Schlüsselzahl 196.
Ab wann darf man E-Roller fahren?
Das hängt vom Tempo ab. E-Scooter mit Lenkstange und höchstens 20 km/h darfst du ab 14 ohne Führerschein fahren. E-Roller bis 25 km/h sind ab 15 mit Prüfbescheinigung erlaubt, bis 45 km/h ab 15 mit Klasse AM. Für E-Leichtkrafträder brauchst du A1, die es ab 16 gibt.
Gilt die Schlüsselzahl 196 im Ausland?
Nein, sie gilt nur in Deutschland (§ 6b Abs. 1 FeV). Im Ausland darfst du mit ihr kein Leichtkraftrad fahren.
Muss ich den Kartenführerschein noch mitnehmen?
In Deutschland nicht, wenn du einen digitalen Führerschein hast. Dann musst du aber das Smartphone mit dem digitalen Führerschein dabeihaben und ihn bei einer Kontrolle vorzeigen (§ 4 Abs. 2a FeV). Im Ausland gilt nur die Karte.
Kann ich meinen alten Papierführerschein digital nutzen?
Nein. Einen digitalen Führerschein gibt es nur für Kartenführerscheine, die ab dem 1. Januar 1999 ausgestellt wurden (§ 2d Abs. 1 StVG). Mit einem grauen oder rosa Papierführerschein tauschst du dafür zuerst auf die Karte um.
Wo beantrage ich den digitalen Führerschein?
Beim Kraftfahrt-Bundesamt, online per App und mit der Online-Ausweisfunktion. Seit dem 14. Oktober 2026 gilt die Rechtsgrundlage, einen Starttermin für die App hat das Ministerium bis zum 26. Oktober aber noch nicht genannt.
Fazit: Erst Tempo und Dauerleistung, dann die Klasse
Für die meisten E-Fahrzeuge bis 45 km/h genügt der Autoführerschein, Jugendliche kommen ab 15 mit AM aus. Bei E-Motorrädern und schnellen E-Rollern entscheidet die Dauerleistung: Bis 11 kW reicht A1 oder B196, bis 35 kW A2. Schau vor dem Kauf auf Feld J und P.2 der Papiere.
Den Führerschein selbst darfst du in Deutschland seit Oktober 2026 auch digital nachweisen, sobald die App verfügbar ist. Welche Klasse ein Modell braucht, steht in unseren Übersichten zu E-Rollern, E-Motorrädern, Leichtfahrzeugen und E-Autos. Die Verkehrsregeln für E-Scooter und S-Pedelecs findest du in eigenen Ratgebern: E-Scooter-Regeln 2027 und S-Pedelec-Regeln.
Quellen
- Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), §§ 4, 5, 6, 6b, 10, 15, 17a, 48a und Anlagen 3, 7, 7b, 9, Stand: zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 12.8.2026: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23.10.2026
- Elektrokleinstfahrzeuge-Verordnung (eKFV), §§ 1, 3: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 23.10.2026
- Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 1 Abs. 3: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
- Straßenverkehrs-Ordnung (StVO), § 39 Abs. 7: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 22.10.2026
- Verordnung (EU) Nr. 168/2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen, konsolidierte Fassung vom 27.11.2024, Art. 3 Nr. 35, Art. 4, Anhang I mit Erläuterungen: eur-lex.europa.eu, abgerufen am 22.10.2026
- Richtlinie (EU) 2025/2205 über den Führerschein, Art. 6, 7, 9, 29: eur-lex.europa.eu, abgerufen am 22.10.2026
- Kraftfahrt-Bundesamt, Leitfaden zur Ausfüllung der Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II, Stand Juli 2026, Felder J, P.2 und 22: kba.de, abgerufen am 22.10.2026
- Kraftfahrt-Bundesamt, Pressemitteilung Nr. 25/2020 vom 26.10.2020 zur Schlüsselzahl 196: kba.de, abgerufen am 22.10.2026
- Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften vom 12.05.2026, BGBl. 2026 I Nr. 142, Art. 2, 7 und 9: recht.bund.de, abgerufen am 26.10.2026
- Bundesministerium für Verkehr, Bekanntmachung über das Inkrafttreten der Artikel 2, 4 und 7 des Fünften Gesetzes zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes vom 19.10.2026, BGBl. 2026 I Nr. 316: recht.bund.de, abgerufen am 26.10.2026
- Straßenverkehrsgesetz (StVG), § 2d: gesetze-im-internet.de, und Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV), § 4: gesetze-im-internet.de, abgerufen am 26.10.2026
- Kraftfahrt-Bundesamt, i-Kfz-App: kba.de, abgerufen am 26.10.2026
- Bundesregierung, „Bundestag beschließt digitalen Führerschein“ (01.07.2026): bundesregierung.de, abgerufen am 26.10.2026
- Zero Motorcycles, Modellseite Zero S mit technischen Daten: zeromotorcycles.com, abgerufen am 23.10.2026
